Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mönchguter Zimmervermittlung, Inhaber Andreas Wendt, Göhrener Chaussee 22, 18586 Ostseebad Baabe

Telefon: 038303-956050 – Fax: 038303-909932 – Internet: www.moenchguter-zimmervermittlung.de – Mail: info(@)moenchguter-zimmervermittlung.de

§ 1 Leistungsumfang

1. Die Mönchguter Zimmervermittlung, nachfolgend MZV genannt, tritt für die Eigentümer als Vermittler auf. Die MZV vermittelt und reserviert im Namen des Eigentümers bzw. Feriengastes Ferienunterkünfte und schließt im Auftrag und auf Rechnung des jeweiligen Eigentümers für diesen einen Beherbergungsvertrag und wickelt diesen ab.
2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden/Gast und der MZV und gelten für alle Buchungen von Ferienunterkünften über die MZV unabhängig vom Ort und von der Art der Buchung.
3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf der Homepage der MZV, www.moenchguter-zimmervermittlung.de, einsehbar.

§ 2 Vertragsabschluss

1. Die durch den Kunden erfolgte Buchung bei der MZV (Buchungsformular im Internet, telefonische Buchungsanfrage, schriftlich oder in anderer Textform oder mündlich) stellt ein Angebot des Kunden auf Abschluss eines Vertrages über eine bestimmte Ferienunterkunft, für einen bestimmten Zeitraum, zu einem bestimmten Preis dar. Ist die vom Kunden angefragte Ferienunterkunft verfügbar und wird das Angebot des Kunden auf Vertragsabschluss angenommen, erhält der Kunde durch die MZV als Vertreter des Eigentümers eine schriftliche oder in anderer Textform gefasste Buchungsbestätigung, in welcher die Kontaktdaten der Ferienunterkunft sowie die weiteren Vertragsbedingungen nochmals enthalten sind. Mit der Buchungsbestätigung kommt der Vertrag zu Stande.
2. Der Mietvertrag über die Ferienimmobilie kommt durch Annahme der Buchung des Feriengastes durch die MZV zustande. Die MZV versendet hierzu eine Buchungsbestätigung schriftlich, per Telefax oder per E-Mail. Vertragliche Beziehungen  bzgl. der vermittelten Leistungen bestehen nur zwischen dem Feriengast und dem Eigentümer.
3. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus den zwischen der MZV und dem Kunden getroffenen Vereinbarungen, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften.

§ 3 Zahlungsmodalitäten

1. Nach Vertragsabschluss (Zugang der Buchungsbestätigung) ist der Kunde verpflichtet, innerhalb von 7 Tagen eine Anzahlung in Höhe von 12% des Gesamtpreises, sowie die Bearbeitungsgebühr zu zahlen. Die Restzahlung auf den Rechnungsbetrag muss bis spätestens 28 Tage vor Anreise dem auf der Buchungsbestätigung/Rechnung aufgeführten Konto der MZV gutgeschrieben sein.
2. Bei kurzfristigen Reservierungen - weniger als 28 Tage vor Anreise - ist der Gesamtbetrag sofort zur Zahlung fällig.
3. Für jede getätigte Buchung wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 17,00 € berechnet
4. Die MZV ist nur dann an die Buchungsbestätigung gebunden, wenn die Zahlungen vertragsgerecht bei der MZV eingegangen sind. Ist dies nicht der Fall, besteht seitens des Kunden kein Anspruch auf die vertraglichen Leistungen. Die MZV ist in diesem Falle zur anderweitigen Vermietung des Objektes berechtigt & wird dies dem Kunden unverzüglich mitteilen. Falls eine Ersatzvermietung für den gebuchten Zeitraum nicht realisiert werden kann, ist der Kunde zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet.

§ 4 Bereitstellung des Ferienobjektes

Gebuchte Ferienobjekte stehen dem Kunden am Anreisetag ab 16:00 bis 18:00 Uhr zur Verfügung. Für eine pünktliche Überlassung übernimmt die MZV keine Garantie. Die Schlüssel sind im Büro der MZV bis 18:00 Uhr in Empfang zu nehmen. Eine spätere Anreise ist zwischen dem Kunden und der MZV gesondert kostenpflichtig zu vereinbaren. Für den Fall der verspäteten Anreise wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,00 € pro gebuchter Unterkunft fällig. Die MZV kann auf die Zahlung der Aufwandsentschädigung verzichten, soweit die verspätete Anreise nicht auf einem Verschulden des Kunden beruht oder auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens ausdrücklich vorbehalten.
2. Das Ferienobjekt ist am Abreisetag bis spätestens 10:00 Uhr besenrein zu verlassen. Der Schlüssel ist bis 10:30 Uhr an die MZV bzw. deren Bevollmächtigten zu übergeben.

§ 5 Rücktritt und Nichtinanspruchnahme der Leistungen durch den Mieter

1. Der Rücktritt des Mieters vom Vertrag bedarf in jedem Falle der Textform.
2. Im Falle des Rücktritts ist die MZV als Vertreter des Eigentümers berechtigt, vom Kunden einen pauschalierten Schadensersatz zu verlangen, wobei folgende Schadensersatzbeträge zu leisten sind:
a) bei Zugang des Rücktritts bis zum 91. Tag vor dem Buchungszeitraum ist eine Gebühr von 50,00 € zuzüglich der Bearbeitungsgebühr nach § 3 Ziffer 3 zu zahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens ausdrücklich vorbehalten.
b) bei Zugang des Rücktritts vom 90. Tag bis zum 61. Tag vor dem Buchungszeitraum sind 30 % des Mietpreises zu zahlen,
c) bei Zugang des Rücktritts vom 60. Tag bis zum 35. Tag vor dem Buchungszeitraum sind 50 % des Mietpreises zu zahlen,
d) bei Zugang des Rücktritts ab dem 34. Tag vor dem Beginn des Buchungszeitraumes sowie bei Nichtanreise sind 90 % des Mietpreises zu zahlen, zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr § 3 Ziffer 3.
3. Gelingt es der MZV das Objekt ab dem 90. Tag vor Belegungsbeginn anderweitig zu belegen, so beträgt die Bearbeitungsgebühr 70,00 €. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens ausdrücklich vorbehalten.
4. Der pauschalierten Schadensersatz ist mit dem Zugang des Rücktritts zur Zahlung fällig. Der Kunde ist berechtigt, der MZV nachzuweisen, dass ein Schaden gar nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist bzw. dass, die durch die MZV ersparten Aufwendungen den pauschalen Abzugsbetrag übersteigt. Die MZV hat sich eine erreichte anderweitige Belegung des Ferienobjektes auf den Pauschalbetrag anrechnen zu lassen.
5. Nimmt der Kunde vertragliche Leistungen wegen verspäteter Anreise und/oder früherer Abreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von der MZV zu vertretenden Gründen, nicht oder nicht vollständig in Anspruch, so besteht seitens des Kunden kein Anspruch auf anteilige Reisepreisrückerstattung.
6. Für Umbuchungen in ein anderes Objekt, Verschiebungen des Reisezeitraum bis zum 91. Tag vor Reisebeginn sowie für Änderungen mit verbundenen Rücküberweisungen ist eine Bearbeitungsgebühr von 17,00 € fällig. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens ausdrücklich vorbehalten. 7. Im Mietpreis ist eine Reiserücktrittskostenversicherung nicht enthalten. Es wird seitens der MZV der Abschluss einer derartigen Versicherung angeraten. Bei Beschwerden im Zusammenhang mit der Versicherungsvermittlung können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e. V. (Schlichtungsstelle) wenden: Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 080632, 10006 Berlin - Telefon: 0800 3696000 Fax: 0800 3699000, E-Mail beschwerde@versicherungsombudsmann.de www.versicherungsombudsmann.de

§ 6 Kündigung und Rücktritt seitens der MZV

1. Die MZV ist nach Übergabe des Ferienobjektes berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens des Kunden ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Die außerordentliche Kündigung bedarf einer vorherigen Abmahnung.
2. Bei einer außerordentlichen Kündigung behält die MZV den Anspruch auf den Gesamtpreis, muss sich jedoch diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die eventuell durch eine anderweitige Belegung des Objektes erlangt werden.
3. Ein Rücktritt der MZV vom Vertrag ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.

§ 7 Obliegenheiten des Mieters

1. Das Vertragsobjekt darf nur mit der im Vertrag angegebenen Personenzahl belegt werden. Abweichungen hiervon bedürfen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit der MZV. Die angegebene maximale Personenzahl schließt auch Kinder ein. Im Falle einer Überbelegung ist die MZV berechtigt, eine zusätzliche angemessene Vergütung für den Zeitraum der Überbelegung zu verlangen und die überzähligen Personen des Mietobjektes zu verweisen.
2. Ein Haustier darf nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit der MZV mitgebracht werden. Dieses muss in der Buchung angezeigt werden. Für jede durch die eingebrachten Haustiere, verursachten Schäden haftet  ausschließlich der einbringende Gast.
3. Das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen oder ähnlichem auf den Grundstücken ist verboten. Das Objekt ist von sämtlichen berechtigten Nutzern pfleglich zu behandeln.
4. Das Objekt sowie sämtliches vorhandenes Zubehör sind bei Auszug zu säubern und besenrein zu übergeben. Diese Pflicht gilt unabhängig von der Reinigung durch die MZV oder deren Beauftragten. Bei nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführter Reinigung ist die MZV berechtigt, die entstehenden Kosten für den Aufwand dem Kunden zu berechnen.
5. Kurabgaben sind im Reisepreis nicht enthalten. Für den Aufenthalt fällig werdende Kurabgaben laut Satzung der jeweiligen Gemeinde sind bei Schlüsselübergabe gesondert zu entrichten. 
6. In sämtlichen Objekten herrscht absolutes Rauchverbot. Die MZV behält sich bei Verstößen die Geltungsmachung von Schadenersatzansprüchen ausdrücklich vor. Die MZV übernimmt keine Garantie für den rauchfreien Zustand der Objekte gegenüber dem Kunden.
7. In allen Ferienwohnungen und Häusern ist das Laden von E-Autos am normalen Hausstrom strikt verboten. Ein E-Auto darf nur da geladen werden, wo es hierfür auch die entsprechende Vorrichtung/Wallbox gibt. Wir haben einige Wohnungen im Angebot, wo es diese Vorrichtungen entsprechend gibt.

§ 8 Leistungsstörungen/Haftung

1. Mängel am Mietobjekt, sowie andere Beanstandungen wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen, sind der MZV noch während des Aufenthaltes unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Soweit zumutbar ist der MZV Gelegenheit zur Abhilfe zu geben.
2. Unterbleibt eine unverzügliche Mängelanzeige schuldhaft, entfallen jegliche Ansprüche des Gastes aus dem Vertrag, soweit eine dem Gast zumutbare Abhilfe durch die MZV möglich gewesen wäre.
3. Der Gast ist verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuelle Schäden so gering wie möglich zu halten.
4. Der Gast haftet im vollen Umfang für verursachte Schäden am Mietobjekt oder seinen sonstigen Einrichtungen.
5. Die MZV und der Eigentümer haften nicht für Leistungsstörungen von dritter Seite, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Objekt und mit den vertraglichen Leistungen stehen sowie für Schäden, die dem Gast durch unsachgemäße oder bestimmungswidrige Benutzung des Mietobjektes oder seiner Einrichtungen entstehen, es sei denn, dass der MZV eine schuldhafte Verletzung von Aufklärungs-, Hinweis- und Sorgfaltspflichten zur Last fällt. Die Haftung ist auf Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind beschränkt, es sei denn es handelt sich um Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
6. Die vertragliche Haftung ist für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden beim Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit die MZV für einen dem Kunden entstandenen Schaden allein wegen des Verschuldens eines Vertragspartners oder Erfüllungsgehilfen verantwortlich ist.
7. Die MZV haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung der vom Gast eingebrachten Sachen einschließlich Pkw. Die Einbringung des persönlichen Eigentums in das Mietobjekt einschließlich der Abstellung des Pkw auf  dem Parkplatz bzw. Unterstellplatz erfolgt auf eigene Gefahr.
8. Internet-Verbindungen werden auf verschiedene Arten angeboten. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Bandbreite oder Signalstärke. Der Kunde verpflichtet sich, den Internetzugang nicht zur Verbreitung, Zugänglichmachung oder Vervielfältigung von urheberrechtlich geschütztem Material (sog. Filesharing) zu nutzen. Der Kunde stellt den Eigentümer und die MZV von allen Ansprüchen und Schäden Dritter frei, welche auf eine rechtswidrige Nutzung des Internetzuganges zurückzuführen sind.

§ 9 Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, welche die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.